§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Erklärung der Produktionsfreigabe
§ 4 Preise
§ 5 Lieferung und Kosten
§ 6 Gewährleistung
§ 7 Haftung
§ 8 Werbung
§ 9 Zahlung
§ 10 Eigentumsvorbehalt
§ 11 Datenschutz
§ 12 Schlussbestimmungen


§ 1 Allgemeines

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte und zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen der WeSchu GmbH (im nachfolgenden WeSchu) und deren Kunden, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, wenn diese nicht explizit schriftlich einvernehmlich in den Vertrag als Grundlage der Geschäftsbeziehung mit einbezogen worden sind. Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. „Kunde“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist ein Unternehmer nach § 14 BGB (natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft), eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Behörde), sowie sonstige Vereinigungen (z.B. Gewerkschaft), die bei der Bestellung von Ware bei der WeSchu in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit handeln. Das WeSchu Angebotssortiment richtet sich nicht an Verbraucher.

3. Die Waren werden ausschließlich entsprechend den in den jeweils aktuellen Katalogen, Prospekten, Onlineangeboten und sonstigen Werbeträgern angegebenen Ausführungen, Verpackungseinheiten bzw. Mindestmengen geliefert. Soweit Waren im aktuellen Katalog oder Prospekt nicht genannt sind, gilt die Mindestmenge, welche von den WeSchu Zulieferern vorgeschrieben wird, als Abnahmemenge bzw. Verpackungseinheit vereinbart.
4. Diese Bestimmungen gelten ggf. auch bei direkten Bestellungen über die Warenkorbfunktion des Internetportals http://www.weschu-gmbh.de und alle zur Domain gehörenden Sub-Domains.
5. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.


§ 2 Vertragsschluss

1. Alle schriftlichen Angebote, Informationen Preisauszeichnungen und die Darstellung des Sortiments in Katalogen, Prospekten sowie auf den angegebenen Internetportalen der WeSchu sind freibleibend und stellen kein bindendes Vertragsangebot im Rechtssinne dar. Indem der Kunde eine Bestellung an WeSchu richtet, gibt er ein verbindliches Angebot ab. WeSchu behält sich die freie Entscheidung über die Annahme dieses Angebots vor.

2. Nimmt WeSchu ein Angebot des Kunden nicht an, teilt WeSchu dies dem Kunden mit. WeSchu kann ferner dem Kunden ein Gegenangebot unterbreiten, über dessen Annahme der Kunde frei entscheiden kann.

3. Ein Vertragsschluss über die bestellten Artikel kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von WeSchu zustande, die wir nach der Bestellung per E-Mail an die vom Kunden angegebene Adresse senden.

4. Bei Bestellungen der Ware auf elektronischem Weg, wird die WeSchu den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen.

5. Stellt sich heraus, dass bestellte Waren nicht verfügbar sind, behält sich WeSchu den Rücktritt vom Vertrag vor. WeSchu wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten. Sollten einmal nicht alle bestellten Produkte vorrätig sein, sind wir zur Teillieferung auf unsere Kosten berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

6. Übersteigt die Bestellung handelsübliche Mengen, behält sich WeSchu eine entsprechende Beschränkung vor. WeSchu ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Durchführung von Aufträgen oder Teilen von Aufträgen zu betrauen. Gläubiger des Vergütungsanspruchs bleibt in diesen Fällen WeSchu.

 

§ 3 Erklärung der Produktionsfreigabe

Hat eine Bestellung Waren zum Gegenstand, die durch die WeSchu nach Spezifikation angefertigt werden und / oder auf die Bedürfnisse des bestellenden Kunden zugeschnitten sein sollen, so wird die WeSchu dem Kunden - soweit dies unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zumutbar und möglich ist – kostenpflichtig, sofern Herstellungskosten entstehen, entweder ein Muster und/oder die Abbildung eines Produktmusters per Post oder auf elektronischem Weg zukommen lassen. Auf der Basis des Musters oder dessen Abbildung kann der Kunde entweder Änderungswünsche abgeben oder die Produktionsfreigabe erklären. Die Erklärung der Produktionsfreigabe erfolgt durch den Kunden in Schriftform. Die Freigabeerklärung erfolgt unwiderruflich.

 

§ 4 Preise

1. Sofern nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die angebotenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wird der Steuersatz zwischen Vertragsschluss und Rechnungslegung geändert, so bleibt die Nachbelastung bzw. Rückvergütung eines zu wenig oder zu viel berechneten Umsatzsteuerbetrages vorbehalten, sofern vom Gesetzgeber keine andere Regelung vorgeschrieben ist.
2. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union werden die Preise um die darin enthaltene deutsche Umsatzsteuer gekürzt; landestypische Einfuhrumsatzsteuer oder Zoll ist durch den Kunden zu zahlen. Lieferungen in die Schweiz sind grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Sofern in den jeweiligen Werbeträgern der WeSchu nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, beziehen sich die Preise auf die jeweils abgebildeten Artikel gemäß Beschreibung, nicht jedoch auf Inhalt, Zubehör oder Dekoration.
4. Die in den jeweiligen aktuellen Werbeträgern angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der Herausgabe des jeweiligen Werbeträgers; Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten. Bei bereits geschlossenen Verträgen ist eine Veränderung des vereinbarten Preises ausgeschlossen.
5. Für alle Preis- und Rabattangaben der WeSchu im Internet, in Prospekten, Katalogen oder sonstigen Werbeträgern bleibt der Irrtum vorbehalten. Alle Angebote der WeSchu sind freibleibend.

 

§ 5 Lieferung und Kosten

1. Die bestellten Waren werden zu den jeweils gültigen Preisen, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert. Angegebene Liefertermine sind dabei unverbindlich. Die Auslieferung wird unverzüglich nach Eingang der Bestellung veranlasst. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Lieferverzug durch die WeSchu berechtigt den Kunden nicht zu Schadensersatzansprüchen, es sei denn, der Lieferverzug wurde durch die WeSchu mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht. Ein Rücktrittsrecht des Kunden bleibt unberührt. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen („ca.“, „etwa“ etc.) wird sich die WeSchu nach besten Kräften bemühen, diese einzuhalten.
Erfolgen aus von der WeSchu nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Lieferanten / Zulieferern nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, wird WeSchu den Kunden hierüber unverzüglich informieren. WeSchu behält sich vor, die Lieferung um die Dauer der Nichtverfügbarkeit zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz zurück zu treten, sofern die WeSchu der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Im Falle des Rücktritts wird die WeSchu die erbrachten Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
2. Bei Bestellungen gegen Vorkasse wird die Ware erst nach vollständigem Geldeingang bei WeSchu ausgeliefert. WeSchu nimmt keine Reservierung der bestellten Ware bis zum Zahlungseingang vor. Falls die Ware zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zwischenzeitlich ausverkauft ist und erst neu bestellt werden muss, wird WeSchu den Kunden umgehend hierüber informieren.
3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Versand- und Verpackungskosten, Transportkosten, Transportversicherungen und Abwicklungspauschalen sowie sonstige gesetzliche Abgaben im Lieferland, die dem Kunden vor Abgabe der Bestellung entsprechend der jeweiligen Preisliste bekannt gegeben werden.
4. Entwürfe und Korrekturen für Sonderanfertigungen bzw. für das Bedrucken von Gegenständen werden gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, die Leistung wurde inklusive Korrekturen angeboten.
5. Die Höhe der Versandkosten hängt vom Gewicht und den Abmaßen der Ware, von der Verpackung und der Transportweise sowie vom gewünschten Ziel ab.
6. Die Ware wird i.d.R. unversichert versendet. WeSchu haftet nicht für Transportschäden.
7. Transporte durch Bahn oder Spedition erfolgen nur im Auftrag, auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.
8. Lieferungen ins Ausland erfolgen stets auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.
9. Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Sache sowie die Preisgefahr gehen mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dasselbe gilt für die Gefahr der verzögerten Lieferung.
10. Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt WeSchu ausdrücklich vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen von 10% bis 15% der bestellten Menge behält sich WeSchu vor.
11. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die WeSchu berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
12. Der Zwischenverkauf der Ware bleibt vorbehalten.

 

§ 6 Gewährleistung / Transportschäden

1. Erkennt der Kunde bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung der Ware, hat er bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Ware festgestellt werden, müssen WeSchu unverzüglich nach Erhalt schriftlich
gemeldet werden.
2. Die WeSchu verpflichtet sich, dem Kunden die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Sachmängelfreiheit hat zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Ware auf den Kunden vorzuliegen.
Die Ware ist unverzüglich nach Empfang auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel sind der WeSchu unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige: die Beweislast hierfür trifft den Kunden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Es gelten die Rügevorschriften der §§ 377 ff. HGB.
3. WeSchu leistet selbst oder durch die Zulieferer für Mängel der Ware nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate ab Ablieferung der Ware.
6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch bzw. Lagerung oder Eingriffe des Kunden, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden.
7. Bei farbigen Reproduktionen in sämtlichen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Andrucken) und dem Endprodukt. Eine Qualitätseinbuße durch eine mangelhafte Qualität (z.B. Auflösung) von Originalbilddaten stellt ebenfalls keinen Mangel dar.

 

§ 7 Haftung

1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet die WeSchu nicht für die leichte Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut) beschränkt sich die Haftung der WeSchu der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden.
2. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden
(Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes für solche Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind).
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden, Verlust des Lebens, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
4. Die Begutachtung von Korrekturabzügen, Zeichnungen, Mustern durch den Kunden entbindet die WeSchu von jeder Verantwortung für nicht beanstandete Fehler.
5. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Kunden oder einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht durch die WeSchu. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren und Schadprogramme einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. WeSchu ist berechtigt eine Kopie anzufertigen. Allein der Kunde ist für den Inhalt der übermittelten Daten verantwortlich. Die erforderlichen Urheber-, Marken- oder sonstigen Rechte des Kunden werden vorausgesetzt. Der Kunde haftet für alle aus einer Verletzung der vorgenannten Rechte entstehenden Folgen und stellt die WeSchu bei einer Inanspruchnahme durch einen Dritten von jeglicher Haftung frei.
6. Bei Auslandsfertigungen übernimmt die WeSchu für Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Schiffsuntergang, Streiks, Unruhen, Kriegsereignisse, Naturkatastrophen u.ä.) oder sonstige, durch die WeSchu nicht zu vertretende und zu beeinflussende Umstände (z.B. Produktionsverzögerung, unzureichende Ladekapazitäten auf dem Schiff oder Flugzeug, Schiffs- und Flugzeugverspätungen, Verzögerungen am Zoll u.ä.), die zu einer Gefährdung der Lieferung bzw. des Liefertermins führen, keine Haftung.
7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß für Ansprüche gegen Mitarbeiter der WeSchu sowie von deren Beauftragte; sie gelten insbesondere für Schadensersatz- und für Aufwendungsersatzansprüche.

 

§ 8 Werbung

Die WeSchu ist berechtigt, Abbildungen von gefertigten Produkte zu Werbezwecken zu verwenden. Weiterhin werden die Produkte i.d.R. mit Herstellerlabel geliefert. Sollte die Veröffentlichung unerwünscht sein, oder die Produkte werden ohne Herstellerlabel benötigt, so muss dies in schriftlicher Form bei Order mitgeteilt werden. Ein späterer Einspruch ist nicht möglich. Die Anbringung von Plaketten oder Hinweisen zur Erfüllung gesetzlicher Regelungen bleibt hiervon unberührt. Hierfür bedarf es keiner gesonderten Einwilligungserklärung des Kunden.

 

§ 9 Zahlung

1. Die Belieferung der Kunden durch WeSchu erfolgt gegen Rechnung. Es bleibt WeSchu vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Vorkasse/Teilvorkasse vorzunehmen.
2. Die Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 Prozent Skonto oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung netto ohne
Abzug fällig und zahlbar.
3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist WeSchu zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt. WeSchu behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass WeSchu durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall darf WeSchu den gesetzlichen Zinssatz verlangen.
4. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist WeSchu berechtigt, die Leistung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages oder von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
5. Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WeSchu anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. WeSchu behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. WeSchu behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren in einfacher, verlängerter und erweiterter Form bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne Zustimmung der WeSchu nicht zulässig. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr werden bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die dem Kunden aus dem Weiterverkauf erwachsen, an die WeSchu abgetreten. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen der WeSchu gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. WeSchu ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Ist die Forderung des Kunden auf eine Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an die WeSchu ab. Die Abtretung erfolgt in der Höhe des Betrages den die WeSchu dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. WeSchu verpflichtet sich, die der WeSchu zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der vorhandenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der WeSchu.
2. Der Kunde ist verpflichtet, WeSchu jeden Wechsel seines Firmensitzes / Geschäftssitzes bzw. jede Änderung der Rechnungsanschrift unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren offen stehen.
3. Der Kunde ist bis zur Bezahlung der Ware verpflichtet, WeSchu einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ebenso hat er bis zur Bezahlung der Ware der WeSchu einen Besitzerwechsel der Ware unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 11 Datenschutz

1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten getrennt als Bestands- und als Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert werden.
2. Die Auftragsabwicklung erfolgt auf Seiten von WeSchu mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten Daten werden von WeSchu vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG). Der Kunde ist damit einverstanden, dass WeSchu die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke speichert.
3. Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich (durch Schreiben, Telefax, E-Mail) zu widerrufen. Die WeSchu ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Bestellvorgängen erfolgt die Löschung nach Abschluss des Bestellvorgangs.
4. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, durch Anruf, Schreiben, Telefax oder E-Mail Werbezusendungen zu widersprechen. Im Fall des Widerrufs werden die Kundendaten für die jeweiligen oder alle Werbemittel gesperrt.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der WeSchu und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ludwigsburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
3. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen WeSchu und dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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